Das Selbstbewußtsein weiß die Pflicht als das absolute Wesen; es ist nur durch sie gebunden, und diese Substanz ist sein eignes reines Bewußtsein; die Pflicht kann nicht die Form eines Fremden für es erhalten. So aber in sich selbst beschlossen ist das moralische Selbstbewußtsein noch nicht als _Bewußtsein_ gesetzt und betrachtet. Der Gegenstand ist unmittelbares Wissen, und so rein von dem Selbst durchdrungen ist er nicht Gegenstand. Aber wesentlich die Vermittlung und Negativität, hat es in seinem Begriffe die Beziehung auf ein _Anderssein_, und ist Bewußtsein. Dies Anderssein ist einerseits, weil die Pflicht seinen einzigen wesentlichen Zweck und Gegenstand ausmacht, für es eine völlig _bedeutungslose_ Wirklichkeit. Weil dies Bewußtsein aber so vollkommen in sich beschlossen ist, so verhält es sich gegen dies Anderssein vollkommen frei und gleichgültig, und das Dasein ist daher andererseits ein vom Selbstbewußtsein völlig freigelassenes, sich ebenso nur auf sich beziehendes Dasein; je freier das Selbstbewußtsein wird, desto freier auch der negative Gegenstand seines Bewußtseins. Er ist hiedurch eine zur eignen Individualität in sich vollendete Welt, ein selbstständiges Ganzes eigentümlicher Gesetze, sowie ein selbstständiger Gang und freie Verwirklichung derselben,--eine _Natur_ überhaupt, deren Gesetze wie ihr Tun ihr selbst angehören, als einem Wesen, das unbekümmert um das moralische Selbstbewußtsein ist, wie dieses um sie.
Von dieser Bestimmung an bildet sich eine _moralische Weltanschauung_ aus, die in der _Beziehung_ des _moralischen_ An- und Für-sich-seins und des _natürlichen_ An- und Für-sich-seins besteht. Dieser Beziehung liegt zum Grunde sowohl die völlige _Gleichgültigkeit_ und eigne _Selbstständigkeit_ der _Natur_ und der _moralischen_ Zwecke und Tätigkeit gegeneinander, als auf der andern Seite das Bewußtsein der alleinigen Wesenheit der Pflicht und der völligen Unselbstständigkeit und Unwesenheit der Natur. Die moralische Weltanschauung enthält die Entwicklung der Momente, die in dieser Beziehung so ganz widerstreitender Voraussetzungen enthalten sind.
Zuerst also ist das moralische Bewußtsein überhaupt vorausgesetzt; die Pflicht gilt ihm als das Wesen, ihm, das _wirklich_ und _tätig_ ist, und in seiner Wirklichkeit und Tat die Pflicht erfüllt. Für dies moralische Bewußtsein ist aber zugleich die vorausgesetzte Freiheit der Natur, oder es _erfährt_, daß die Natur unbekümmert darum ist, ihm das Bewußtsein der Einheit seiner Wirklichkeit mit der ihrigen zu geben, und es also _vielleicht glücklich_ werden läßt, _vielleicht_ auch _nicht_. Das unmoralische Bewußtsein dagegen findet vielleicht zufälligerweise seine Verwirklichung, wo das moralische nur _Veranlassung_ zum Handeln, aber durch dasselbe nicht das Glück der Ausführung und des Genusses der Vollbringung ihm zuteil werden sieht. Es findet daher vielmehr Grund zu Klagen über solchen Zustand der Unangemessenheit seiner und des Daseins, und der Ungerechtigkeit, die es darauf einschränkt, seinen Gegenstand nur als _reine Pflicht_ zu haben, aber ihm denselben und _sich_ verwirklicht zu sehen versagt.
Das moralische Bewußtsein kann nicht auf die Glückseligkeit Verzicht tun, und dies Moment aus seinem absoluten Zwecke weglassen. Der Zweck, der als _reine Pflicht_ ausgesprochen wird, hat wesentlich dies an ihm, dies _einzelne_ Selbstbewußtsein zu enthalten; die _individuelle Überzeugung_ und das Wissen von ihr machten ein absolutes Moment der Moralität aus. Dieses Moment an dem _gegenständlich_ gewordenen _Zwecke_, an der _erfüllten_ Pflicht, ist das sich als verwirklicht anschauende _einzelne_ Bewußtsein, oder der _Genuß_, der hiemit im Begriffe zwar nicht unmittelbar der Moralität als _Gesinnung_ betrachtet liegt, allein im Begriffe der _Verwirklichung_ derselben. Hiedurch aber liegt er auch in ihr als _Gesinnung_; denn diese geht darauf, nicht Gesinnung im Gegensatze des Handelns zu bleiben, sondern zu _handeln_, oder sich zu verwirklichen. Der Zweck als das Ganze mit dem Bewußtsein seiner Momente ausgesprochen ist also dies, daß die erfüllte Pflicht ebensowohl rein moralische Handlung als realisierte _Individualität_ sei, und die _Natur_, als die Seite der _Einzelnheit_ gegen den abstrakten Zweck, _eins_ sei mit diesem.--So notwendig die Erfahrung von der Disharmonie beider Seiten ist, weil die Natur frei ist, ebenso ist auch die Pflicht allein das Wesentliche, und die Natur gegen sie das Selbstlose. Jener ganze _Zweck_, den die Harmonie ausmacht, enthält die Wirklichkeit selbst in sich. Er ist zugleich der _Gedanke_ der _Wirklichkeit_. Die Harmonie der Moralität und der Natur oder--indem die Natur nur insofern in Betracht kömmt, als das Bewußtsein ihre Einheit mit ihm erfährt--die Harmonie der Moralität und der Glückseligkeit ist _gedacht_ als notwendig _seiend_, oder sie ist _postuliert_. Denn _Fodern_ drückt aus, daß etwas _seiend_ gedacht wird, das noch nicht wirklich ist; eine Notwendigkeit nicht des _Begriffes_ als Begriffes, sondern des _Seins_. Aber die Notwendigkeit ist zugleich wesentlich die Beziehung durch den Begriff. Das gefoderte _Sein_ gehört also nicht dem Vorstellen des zufälligen Bewußtseins an, sondern es liegt im Begriffe der Moralität selbst, dessen wahrer Inhalt die _Einheit_ des _reinen_ und _einzelnen_ Bewußtseins ist; dem letztern gehört dies an, daß diese Einheit _für es_ als eine Wirklichkeit sei, was im _Inhalte_ des Zwecks Glückseligkeit, in seiner _Form_ aber Dasein überhaupt ist. --Dies gefoderte Dasein oder die Einheit beider ist darum nicht ein Wunsch oder, als Zweck betrachtet, nicht ein solcher, dessen Erreichung noch ungewiß wäre, sondern er ist eine Foderung der Vernunft, oder unmittelbare Gewißheit und Voraussetzung derselben.
Jene erste Erfahrung und dies Postulat ist nicht das einzige, sondern es tut sich ein ganzer Kreis von Postulaten auf. Die Natur ist nämlich nicht nur diese ganz freie _äußerliche_ Weise, in welcher als einem reinen Gegenstande das Bewußtsein seinen Zweck zu realisieren hätte. Dieses ist _an ihm selbst_ wesentlich ein solches, _für welches_ dies andere freie Wirkliche ist, d.h. es ist selbst ein zufälliges und natürliches. Diese Natur, die ihm die seinige ist, ist die _Sinnlichkeit_, die in der _Gestalt_ des Wollens, als _Triebe_ und _Neigungen_, für sich eigene _bestimmte_ Wesenheit oder _einzelne Zwecke_ hat, also dem reinen Willen und seinem reinen Zwecke entgegengesetzt ist. Gegen diese Entgegensetzung aber ist dem reinen Bewußtsein vielmehr die Beziehung der Sinnlichkeit auf es, ihre absolute Einheit mit ihm das Wesen. Beides, das reine Denken und die Sinnlichkeit des Bewußtseins, sind _an sich Ein Bewußtsein_, und das reine Denken ist eben dieses, für welches und in welchem diese reine Einheit ist; für es aber als Bewußtsein ist der Gegensatz seiner selbst und der Triebe. In diesem Widerstreit der Vernunft und der Sinnlichkeit ist für jene dies das Wesen, daß er sich auflöse, und als _Resultat die_ Einheit beider hervorgehen die nicht jene _ursprüngliche_, daß beide in _einem_ Individuum sind, sondern eine solche ist, die aus dem _gewußten_ Gegensatze beider hervorgeht. Solche Einheit erst ist die _wirkliche_ Moralität, denn in ihr ist der Gegensatz, wodurch das Selbst Bewußtsein oder erst wirkliches und in der Tat Selbst und zugleich Allgemeines ist, enthalten; oder es ist diejenige _Vermittlung_ darin ausgedrückt, welche der Moralität, wie wir sehen, wesentlich ist.--Indem unter den beiden Momenten des Gegensatzes die Sinnlichkeit schlechthin das _Anderssein_ oder das Negative, hingegen das reine Denken der Pflicht das Wesen ist, von welchem nichts aufgegeben werden kann, so scheint die hervorgebrachte Einheit nur durch das Aufheben der Sinnlichkeit zustande kommen zu können. Da sie aber selbst Moment dieses Werdens, das Moment der _Wirklichkeit_ ist, so wird man sich für die Einheit zunächst mit dem Ausdrucke begnügen müssen, daß die Sinnlichkeit der Moralität _gemäß_ sei.--Diese Einheit ist gleichfalls ein _postuliertes Sein_, sie _ist_ nicht _da_; denn was _da ist_, ist das Bewußtsein, oder der Gegensatz der Sinnlichkeit und des reinen Bewußtseins. Sie ist aber zugleich nicht ein An-sich wie das erste Postulat, worin die freie Natur eine Seite ausmacht, und die Harmonie derselben mit dem moralischen Bewußtsein daher außer diesem fällt; sondern die Natur ist hier diejenige, welche an ihm selbst, und es ist hier um die Moralität als solche zu tun, um eine Harmonie, welche die eigne des tuenden Selbsts ist; das Bewußtsein hat sie daher selbst zustande zu bringen, und in der Moralität immer Fortschritte zu machen. Die _Vollendung_ derselben aber ist ins _Unendliche hinauszuschieben_; denn wenn sie wirklich einträte, so höbe sich das moralische Bewußtsein auf. Denn die _Moralität_ ist nur moralisches _Bewußtsein_ als das negative Wesen, für dessen reine Pflicht die Sinnlichkeit nur eine _negative_ Bedeutung, nur _nicht gemäß_ ist. In der Harmonie aber verschwindet die _Moralität_ als _Bewußtsein_ oder ihre _Wirklichkeit_, wie in dem moralischen _Bewußtsein_ oder der Wirklichkeit ihre _Harmonie_ verschwindet. Die Vollendung ist darum nicht wirklich zu erreichen, sondern nur als eine _absolute Aufgabe_ zu denken, das heißt als eine solche, welche schlechthin Aufgabe bleibt. Zugleich ist jedoch ihr Inhalt als ein solcher zu denken, der schlechthin _sein_ müsse, und nicht Aufgabe bleibe; es sei nun, daß man sich in diesem Ziele das Bewußtsein ganz aufgehoben, oder auch nicht, vorstelle; wie es eigentlich damit zu halten, läßt sich in der dunkeln Ferne der Unendlichkeit, wohin eben deswegen die Erreichung des Ziels zu schieben ist, nicht mehr deutlich unterscheiden. Es wird eigentlich gesagt werden müssen, daß die bestimmte Vorstellung nicht interessieren und nicht gesucht werden soll, weil dies auf Widersprüche führt,--einer Aufgabe, die Aufgabe bleiben und doch erfüllt werden, einer Moralität, die nicht Bewußtsein, nicht wirklich mehr sein soll. Durch die Betrachtung aber, daß die vollendete Moralität einen Widerspruch enthielte, wurde die Heiligkeit der Moralischen Wesenheit leiden, und die absolute Pflicht als etwas Unwirkliches erscheinen.
Das erste Postulat war die Harmonie der Moralität und der gegenständlichen Natur, der Endzweck der _Welt_; das andere die Harmonie der Moralität und des sinnlichen Willens, der Endzweck des _Selbstbewußtseins_ als solchen; das erste also die Harmonie in der Form des _An-sich_-, das andere in der Form des _Für-sich-seins_. Was aber diese beiden extremen Endzwecke, die gedacht sind, als Mitte verbindet, ist die Bewegung des _wirklichen_ Handelns selbst. Sie sind Harmonien, deren Momente in ihrer abstrakten Unterschiedenheit noch nicht zum Gegenstande geworden; dies geschieht in der Wirklichkeit, worin die Seiten im eigentlichen Bewußtsein, jede als die _andre_ der andern auftritt. Die hiedurch entstehenden Postulate enthalten, wie vorher nur die getrennten _an sich_ und _für sich seiende_ Harmonien, itzt _an und für sich_ seiende.
Das moralische Bewußtsein ist als das _einfache Wissen_ und _Wollen_ der reinen _Pflicht_ im Handeln auf den seiner Einfachheit entgegengesetzten Gegenstand--auf die Wirklichkeit des _mannigfaltigen Falles_ bezogen, und hat dadurch ein mannigfaltiges moralisches _Verhältnis_. Es entstehen hier dem Inhalte nach die _vielen_ Gesetze überhaupt, und der Form nach die widersprechenden Mächte des wissenden Bewußtseins und des Bewußtlosen.--Was fürs erste die _vielen Pflichten_ betrifft, so gilt dem moralischen Bewußtsein überhaupt nur die _reine Pflicht_ in ihnen; die _vielen Pflichten_ als viele sind _bestimmte_ und daher als solche für das moralische Bewußtsein nichts Heiliges. Zugleich aber durch den Begriff des _Handelns_, das eine mannigfaltige Wirklichkeit und daher eine mannigfaltige moralische Beziehung in sich schließt, _notwendig_, müssen sie als an und für sich seiend betrachtet werden. Da sie ferner nur in einem moralischen _Bewußtsein_ sein können, sind sie zugleich in einem andern als jenem, dem nur die reine Pflicht als die reine an und für sich und heilig ist.
Es ist also postuliert, daß ein _anderes_ Bewußtsein sei, welches sie heiligt, oder welches sie als Pflichten weiß und will. Das erste erhält die reine Pflicht _gleichgültig_ gegen allen _bestimmten Inhalt_, und die Pflicht ist nur diese Gleichgültigkeit gegen ihn. Das andere aber enthält die ebenso wesentliche Beziehung auf das Handeln und die _Notwendigkeit_ des _bestimmten_ Inhalts; indem ihm die Pflichten als _bestimmte_ Pflichten gelten, so ist ihm damit der Inhalt als solcher ebenso wesentlich als die Form, wodurch er Pflicht ist. Dies Bewußtsein ist hiedurch ein solches, worin das Allgemeine und das Besondere schlechthin eins ist, sein Begriff also derselbe als der Begriff der Harmonie der Moralität und Glückseligkeit. Denn dieser Gegensatz drückt ebenso die Trennung des _sich selbst gleichen_ moralischen Bewußtseins von der Wirklichkeit aus, die als das _vielfache Sein_ dem einfachen Wesen der Pflicht widerstreitet. Wenn aber das erste Postulat nur die _seiende_ Harmonie der Moralität und der Natur ausdrückt, weil die Natur darin dies Negative des Selbstbewußtseins, das Moment des _Seins_ ist, so ist hingegen itzt dies _An-sich_ wesentlich als Bewußtsein gesetzt. Denn das Seiende hat nun die Form des _Inhalts_ der _Pflicht_, oder ist die _Bestimmtheit_ an der _bestimmten Pflicht_. Das An-sich ist also die Einheit solcher, welche als _einfache Wesenheiten_, Wesenheiten des Denkens, und daher nur in einem Bewußtsein sind. Dieses ist also nunmehr ein Herr und Beherrscher der Welt, der die Harmonie der Moralität und der Glückseligkeit hervorbringt, und zugleich die Pflichten als _viele_ heiligt. Das letztere heißt soviel, daß dem Bewußtsein der _reinen Pflicht_ die bestimmte nicht unmittelbar heilig sein kann; weil sie aber um des wirklichen Handelns, das ein bestimmtes ist, gleichfalls _notwendig_ ist, so fällt ihre Notwendigkeit außer jenem Bewußtsein in ein anderes, das somit das vermittelnde der bestimmten und reinen Pflicht und der Grund ist, daß jene auch gilt.
In der wirklichen Handlung aber verhält sich das Bewußtsein als dieses Selbst, als ein vollkommen einzelnes; es ist auf die Wirklichkeit als solche gerichtet, und hat sie zum Zwecke; denn es will vollbringen. Es fällt also die _Pflicht überhaupt_ außer es in ein anderes Wesen, das Bewußtsein und der heilige Gesetzgeber der reinen Pflicht ist. Dem handelnden, eben weil es handelndes ist, gilt das Andere der reinen Pflicht unmittelbar, diese ist also Inhalt eines andern Bewußtseins und nur mittelbar, nämlich in diesem, jenem heilig.
Weil es hiemit gesetzt ist, daß das Gelten der Pflicht als des _an und für sich_ Heiligen außerhalb des wirklichen Bewußtseins fällt, so steht dieses hiedurch überhaupt als das _unvollkommne_ moralische Bewußtsein auf der einen Seite. Sowohl seinem _Wissen_ nach weiß es sich also als ein solches, dessen Wissen und Überzeugung unvollständig und zufällig ist; ebenso seinem _Wollen_ nach als ein solches, dessen Zwecke mit Sinnlichkeit affiziert sind. Um seiner Unwürdigkeit willen kann es daher die Glückseligkeit nicht notwendig, sondern als etwas Zufälliges ansehen, und sie nur aus Gnade erwarten.
Ob aber schon seine Wirklichkeit unvollkommen ist, so gilt doch seinem _reinen_ Willen und Wissen die Pflicht als das Wesen; im Begriffe, insofern er der Realität entgegengesetzt ist, oder im Denken ist es also vollkommen. Das absolute Wesen aber ist eben dies Gedachte und jenseits der Wirklichkeit Postulierte; es ist daher der Gedanke, in welchem das moralisch unvollkommne Wissen und Wollen für vollkommen gilt, hiemit auch, indem es dasselbe für vollwichtig nimmt, die Glückseligkeit nach der Würdigkeit, nämlich nach dem ihm _zugeschriebenen Verdienst_ erteilt.
Die Weltanschauung ist hierin vollendet; denn in dem Begriffe des moralischen Selbstbewußtseins sind die beiden Seiten reine Pflicht und Wirklichkeit in _einer_ Einheit gesetzt, und dadurch die eine wie andre nicht als an und für sich seiend, sondern als _Moment_ oder als aufgehoben. Dies wird in dem letzten Teile der moralischen Weltanschauung für das Bewußtsein; die reine Pflicht nämlich setzt es in ein andres Wesen, als es selbst ist, d.h. es setzt sie teils als ein _Vorgestelltes_, teils als ein solches, das nicht das ist, was an und für sich gilt, sondern das Nichtmoralische gilt vielmehr als vollkommen. Ebenso sich selbst setzt es als ein solches, dessen Wirklichkeit, die der Pflicht unangemessen ist, aufgehoben, und, als _aufgehobne_ oder in der _Vorstellung_ des absoluten Wesens, der Moralität nicht mehr widerspricht.
Für das moralische Bewußtsein selbst hat jedoch seine moralische Weltanschauung nicht die Bedeutung, daß es in ihr seinen eignen Begriff entwickelt und ihn sich zum Gegenstande macht; es hat weder ein Bewußtsein über diesen Gegensatz der Form, noch auch über den Gegensatz dem Inhalte nach, dessen Teile es nicht untereinander bezieht und vergleicht, sondern in seiner Entwicklung sich, ohne der zusammenhaltende _Begriff_ der Momente zu sein, fortwälzt. Denn es weiß nur das _reine Wesen_, oder den Gegenstand, insofern er _Pflicht, _ insofern er _abstrakter_ Gegenstand seines reinen Bewußtseins ist, als reines Wissen oder als sich selbst. Es verhält sich also nur denkend, nicht begreifend. Daher ist ihm der Gegenstand seines _wirklichen_ Bewußtseins noch nicht durchsichtig; es ist nicht der absolute Begriff, der allein das _Anderssein_ als solches, oder sein absolutes Gegenteil als sich selbst erfaßt. Seine eigne Wirklichkeit sowie alle gegenständliche Wirklichkeit gilt ihm zwar als das _Unwesentliche_; aber seine Freiheit ist die Freiheit des reinen Denkens, welcher darum zugleich die Natur gegenüber als ein ebenso Freies entstanden ist. Weil beides auf gleiche Weise in ihm ist, die _Freiheit des Seins_ und das Eingeschlossensein desselben in das Bewußtsein, so wird sein Gegenstand als ein _seiender_, der _zugleich_ nur _gedacht_; in dem letzten Teile seiner Anschauung wird der Inhalt wesentlich so gesetzt, daß sein _Sein_ ein _vorgestelltes_ ist, und diese Verbindung des Seins und des Denkens als das ausgesprochen, was sie in der Tat ist, das _Vorstellen_.
Indem wir die moralische Weltanschauung so betrachten, daß diese gegenständliche Weise nichts anderes ist als der Begriff des moralischen Selbstbewußtseins selbst, den es sich gegenständlich macht, so ergibt sich durch dies Bewußtsein über die Form ihres Ursprungs eine andere Gestalt ihrer Darstellung.--Das erste nämlich, wovon ausgegangen wird, ist das _wirkliche_ moralische Selbstbewußtsein, oder daß _es ein solches gibt_. Denn der Begriff setzt es in der Bestimmung, daß ihm alle Wirklichkeit überhaupt Wesen nur insofern hat, als sie der Pflicht gemäß ist, und er setzt dies Wesen als Wissen, d.h. in unmittelbarer Einheit mit dem wirklichen Selbst; diese Einheit ist somit selbst wirklich, sie _ist_ ein moralisches wirkliches Bewußtsein.--Dieses nun als Bewußtsein stellt sich seinen Inhalt als Gegenstand vor, nämlich als _Endzweck der Welt_, als Harmonie der Moralität und aller Wirklichkeit. Indem es aber diese Einheit als _Gegenstand_ vorstellt, und noch nicht der Begriff ist, der die Macht über den Gegenstand als solchen hat, so ist sie ihm ein Negatives des Selbstbewußtseins, oder sie fällt außer ihm, als ein Jenseits seiner Wirklichkeit, aber zugleich als ein solches, das _auch_ als _seiend_, aber nur gedacht wird.
Was ihm, das als Selbstbewußtsein ein _anderes_ denn der Gegenstand ist, hiemit übrig bleibt, ist die Nichtharmonie des Pflichtbewußtseins und der Wirklichkeit, und zwar seiner eignen. Der Satz lautet hiemit itzt so: _es gibt kein moralisch vollendetes wirkliches_ Selbstbewußtsein;--und da das Moralische überhaupt nur ist, insofern es vollendet ist, denn die Pflicht ist das _reine_ unvermischte _An-sich_, und die Moralität besteht nur in der Angemessenheit zu diesem Reinen, so heißt der zweite Satz überhaupt so, daß es _kein moralisch Wirkliches_ gibt.
Indem es aber drittens _ein_ Selbst ist, so ist es _an sich_ die Einheit der Pflicht und der Wirklichkeit; diese Einheit wird ihm also Gegenstand, als die vollendete Moralität,--aber als ein _Jenseits_ seiner Wirklichkeit,--aber das doch wirklich sein soll.
In diesem Ziele der synthetischen Einheit der beiden ersten Sätze ist die selbstbewußte Wirklichkeit sowohl als die Pflicht nur als aufgehobnes Moment gesetzt; denn keines ist einzeln, aber sie, in deren wesentlichen Bestimmung ist, _frei von dem andern_ zu sein, sind somit jedes in der Einheit nicht mehr frei von dem andern, also jedes aufgehoben, und somit werden sie dem Inhalt nach als solche Gegenstand, deren _jedes für das andre gilt_, und der Form nach, so daß diese Austauschung derselben zugleich nur _vorgestellt_ ist. --Oder das _wirklich nicht_ Moralische, weil es ebenso reines Denken und über seine Wirklichkeit erhaben ist, ist in der Vorstellung doch moralisch, und wird für vollgültig genommen. Es wird hiedurch der erste Satz, daß es ein moralisches Selbstbewußtsein gibt, hergestellt, aber verbunden mit dem zweiten, daß es keines _gibt_, nämlich es _gibt_ eines, aber nur in der Vorstellung; oder es gibt zwar keines, aber es wird von einem andern doch dafür gelten gelassen.